Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, früher VerpackG)
Pflichten › Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, früher VerpackG)
Wer verpackte Ware verkauft, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und Verpackungen, die bei Endkunden als Abfall anfallen, bei einem dualen System beteiligen (lizenzieren) – auch Versandkartons und Füllmaterial.
Nächste Frist: 12.11.2026 – Bereits registrierte Hersteller passen ihre Registrierungsdaten an (u. a. alle Markennamen)
Wer ist betroffen?
„Hersteller“ im Sinne der EU-Verpackungsverordnung – in der Regel das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette oder wer Verpackungen unter eigener Marke nutzt; bei Direktlieferung aus dem Ausland das ausländische Unternehmen (mit Bevollmächtigtem in Deutschland). Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen, ohne Mindestmenge; Systembeteiligung für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen (z. B. Gastronomie) anfallen. Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen die Registrierung.
Ausnahmen
Reine B2B-Verpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig, bleiben aber registrierungspflichtig (Rücknahmepflichten; Zulassung ab 2028). Bei Serviceverpackungen (z. B. Bäckertüten) kann die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber übertragen werden – die eigene Registrierung bleibt.
Fristen
- 12.08.2026 – VerpackDG löst das Verpackungsgesetz ab; bestehende LUCID-Registrierungen gelten fort (gilt bereits)
- 12.11.2026 – Bereits registrierte Hersteller passen ihre Registrierungsdaten an (u. a. alle Markennamen)
- 31.12.2026 – Systembeteiligungen nach altem Recht laufen spätestens aus – ab 2027 Beteiligung nach § 7 VerpackDG nötig
- 12.02.2027 – Bußgelder für Verstöße gegen die EU-Verpackungsverordnung anwendbar
Typische erste Schritte
- Klären, für welche Verpackungen (Produkt-, Um-, Versandverpackung, Füllmaterial) Ihr Unternehmen „Hersteller“ ist – Hilfe bietet die Seite „Versand und Onlinehandel“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister
- Im öffentlichen LUCID-Register prüfen, ob eine Registrierung besteht; Daten bis 12.11.2026 aktualisieren oder vor dem nächsten Verkauf registrieren
- Bestehenden Systemvertrag prüfen: Altverträge gelten höchstens bis 31.12.2026
- Verpackungsmengen nach Material erfassen und Meldetermine in LUCID vormerken
Sanktionen
Bis 200.000 € bei fehlender Systembeteiligung, bis 100.000 € bei fehlender Registrierung, bis 10.000 € bei übrigen Verstößen (§ 66 VerpackDG).
Änderungen der letzten Zeit
- 12.08.2026 – Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz löst das Verpackungsgesetz ab: Registrierungsdaten bis 12.11.2026 anpassen, alte Systemverträge enden spätestens am 31.12.2026.
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Quellen
Stand geprüft: 19.10.2026
- VerpackDG – Gesetzestext
- § 68 VerpackDG – Übergangsvorschriften
- Zentrale Stelle Verpackungsregister – Was seit dem 12. August 2026 gilt
- Zentrale Stelle Verpackungsregister – Versand und Onlinehandel
Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.