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Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, früher VerpackG)

Pflichten › Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, früher VerpackG)

Wer verpackte Ware verkauft, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und Verpackungen, die bei Endkunden als Abfall anfallen, bei einem dualen System beteiligen (lizenzieren) – auch Versandkartons und Füllmaterial.

Nächste Frist: 12.11.2026 – Bereits registrierte Hersteller passen ihre Registrierungsdaten an (u. a. alle Markennamen)

Wer ist betroffen?

„Hersteller“ im Sinne der EU-Verpackungsverordnung – in der Regel das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette oder wer Verpackungen unter eigener Marke nutzt; bei Direktlieferung aus dem Ausland das ausländische Unternehmen (mit Bevollmächtigtem in Deutschland). Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen, ohne Mindestmenge; Systembeteiligung für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen (z. B. Gastronomie) anfallen. Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen die Registrierung.

Ausnahmen

Reine B2B-Verpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig, bleiben aber registrierungspflichtig (Rücknahmepflichten; Zulassung ab 2028). Bei Serviceverpackungen (z. B. Bäckertüten) kann die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber übertragen werden – die eigene Registrierung bleibt.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Bis 200.000 € bei fehlender Systembeteiligung, bis 100.000 € bei fehlender Registrierung, bis 10.000 € bei übrigen Verstößen (§ 66 VerpackDG).

Änderungen der letzten Zeit

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.