EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Pflichten › EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Einheitliche EU-Regeln für alle Verpackungen – von Schadstoffgrenzen über Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit bis zu Leerraum und Mehrweg; sie gilt seit 12.08.2026 unmittelbar.
Nächste Frist: 12.02.2027 – Gastronomie mit Mitnahme: Befüllen mitgebrachter Behälter anbieten
Wer ist betroffen?
Alle, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder bereitstellen. Händler und Versender mit Verpackungen unter eigener Marke oder eigenen Versandverpackungen sind in der Regel zugleich „Erzeuger“ und „Hersteller“. Bei Direktlieferung in andere EU-Staaten ist dort ein Bevollmächtigter nötig.
Ausnahmen
Verkaufsverpackungen, die zugleich als Versandverpackung dienen, sind von der 50-%-Leerraumgrenze ausgenommen; Kleinstunternehmen von der Mehrweg-Angebotspflicht in der Gastronomie.
Fristen
- 12.08.2026 – Geltungsbeginn: u. a. PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen, Konformitäts- und Herstellerpflichten (gilt bereits)
- 12.02.2027 – Gastronomie mit Mitnahme: Befüllen mitgebrachter Behälter anbieten
- 12.02.2028 – Gastronomie mit Mitnahme: Mehrwegangebot (Kleinstunternehmen ausgenommen); Leerraum bei Verkaufsverpackungen auf das Nötige beschränken
- 12.08.2028 – Einheitliche Materialkennzeichnung – frühestens, abhängig von den EU-Durchführungsrechtsakten
- 01.01.2030 – Höchstens 50 % Leerraum bei Um-, Transport- und Versandverpackungen – frühestens, abhängig von EU-Durchführungsrechtsakten
Typische erste Schritte
- Für jede Verpackung festhalten, wer Erzeuger und wer Hersteller ist – auch mit Blick auf Direktversand in andere EU-Staaten
- Von Verpackungslieferanten Konformitätsunterlagen anfordern; bei Lebensmittelkontakt eine PFAS-Bestätigung
- Versandkartons und Füllmaterial erfassen und den Leerraum grob messen, um die Umstellung bis 2030 zu planen
- Gastronomie mit Mitnahmeangebot: Angebot für mitgebrachte Behälter (2027) und Mehrweg (2028) vorbereiten
Sanktionen
Die Sanktionen regeln die Mitgliedstaaten; in Deutschland sind die Bußgelder für PPWR-Verstöße ab 12.02.2027 anwendbar (§ 66 VerpackDG).
Änderungen der letzten Zeit
- 12.08.2026 – Die EU-Verpackungsverordnung gilt, u. a. mit PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen.
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Quellen
Stand geprüft: 19.10.2026
- Verordnung (EU) 2025/40 (EUR-Lex)
- EU-Kommission – Packaging waste (Stand, Leitlinien)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister – Versand und Onlinehandel
Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.