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EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Pflichten › EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Einheitliche EU-Regeln für alle Verpackungen – von Schadstoffgrenzen über Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit bis zu Leerraum und Mehrweg; sie gilt seit 12.08.2026 unmittelbar.

Nächste Frist: 12.02.2027 – Gastronomie mit Mitnahme: Befüllen mitgebrachter Behälter anbieten

Wer ist betroffen?

Alle, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder bereitstellen. Händler und Versender mit Verpackungen unter eigener Marke oder eigenen Versandverpackungen sind in der Regel zugleich „Erzeuger“ und „Hersteller“. Bei Direktlieferung in andere EU-Staaten ist dort ein Bevollmächtigter nötig.

Ausnahmen

Verkaufsverpackungen, die zugleich als Versandverpackung dienen, sind von der 50-%-Leerraumgrenze ausgenommen; Kleinstunternehmen von der Mehrweg-Angebotspflicht in der Gastronomie.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Die Sanktionen regeln die Mitgliedstaaten; in Deutschland sind die Bußgelder für PPWR-Verstöße ab 12.02.2027 anwendbar (§ 66 VerpackDG).

Änderungen der letzten Zeit

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.