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NIS2 / BSI-Gesetz (Cybersicherheit)

Pflichten › NIS2 / BSI-Gesetz (Cybersicherheit)

Unternehmen bestimmter Branchen ab einer gewissen Größe müssen ihre IT-Sicherheit nach Mindeststandards organisieren, sich beim BSI registrieren und erhebliche Sicherheitsvorfälle fristgerecht melden.

Wer ist betroffen?

Einrichtungen in einem Sektor der Anlagen 1 oder 2 des BSI-Gesetzes (u. a. Energie, Verkehr, Banken, Gesundheit, Wasser, digitale Infrastruktur und IT-Dienstleister, Post, Abfall, Chemie, Lebensmittel, Herstellung bestimmter Güter, Online-Marktplätze, Forschung) mit mindestens 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz und Bilanzsumme. Einige Anbieter (z. B. DNS-Dienste, Vertrauensdienste) unabhängig von der Größe.

Ausnahmen

Geschäftstätigkeiten, die gemessen an der gesamten Tätigkeit vernachlässigbar sind, bleiben außer Betracht. Für Finanzunternehmen unter DORA sowie Teile von Telekommunikation und Energie gilt Spezialrecht.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Bis 7 Mio. € (wichtige) bzw. 10 Mio. € (besonders wichtige Einrichtungen) oder ein Anteil am weltweiten Umsatz; Verstoß gegen die Registrierungspflicht bis 500.000 € (§ 65 BSIG). Die Geschäftsleitung haftet für schuldhaft verursachte Schäden.

Änderungen der letzten Zeit

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.