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Lieferkettengesetz (LkSG) und EU-Lieferkettenrichtlinie

Pflichten › Lieferkettengesetz (LkSG) und EU-Lieferkettenrichtlinie

Große Unternehmen müssen Risiken für Menschenrechte und Umwelt in ihrer Lieferkette analysieren, vorbeugen und abhelfen; kleinere Zulieferer sind nur über Anfragen und Verträge ihrer Kunden betroffen.

Nächste Frist: 26.07.2029 – EU-Lieferkettenrichtlinie gilt für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz

Wer ist betroffen?

LkSG: Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (Leiharbeit über 6 Monate zählt mit). EU-Richtlinie (CSDDD) nach Omnibus I: mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz, anwendbar ab 26.07.2029.

Ausnahmen

Unternehmen unter den Schwellen haben keine eigenen gesetzlichen Pflichten, können aber vertraglich einbezogen werden (Lieferantenkodex, Fragebögen). Die LkSG-Berichte prüft das BAFA seit 01.10.2025 nicht mehr; eine Gesetzesänderung ist angekündigt, aber noch nicht beschlossen (Stand Oktober 2026).

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

LkSG: Bußgelder bis 800.000 €, bei mehr als 400 Mio. € Umsatz für bestimmte Verstöße bis 2 % des Jahresumsatzes; Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich (§§ 22, 24). Das BAFA verfolgt derzeit nach eigener Aussage nur schwere Verstöße.

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.