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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Pflichten › Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle betreiben, über die Beschäftigte Rechtsverstöße vertraulich melden können.

Wer ist betroffen?

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten; bestimmte Finanzunternehmen (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Zahlungsinstitute) unabhängig von der Größe. Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung binnen 3 Monaten. Seit Juli 2026 gehören auch Verstöße gegen die KI-Verordnung zum Anwendungsbereich.

Ausnahmen

Unter 50 Beschäftigten keine Pflicht zur Meldestelle (außer den genannten Finanzunternehmen); der Schutz vor Benachteiligung gilt trotzdem. Bei 50 bis 249 Beschäftigten ist eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen möglich.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Bis 20.000 € bei fehlender interner Meldestelle; bis 50.000 € (für Unternehmen bis zum Zehnfachen) u. a. bei Repressalien oder Verletzung der Vertraulichkeit (§ 40 HinSchG).

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.