Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Pflichten › Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle betreiben, über die Beschäftigte Rechtsverstöße vertraulich melden können.
Wer ist betroffen?
Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten; bestimmte Finanzunternehmen (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Zahlungsinstitute) unabhängig von der Größe. Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung binnen 3 Monaten. Seit Juli 2026 gehören auch Verstöße gegen die KI-Verordnung zum Anwendungsbereich.
Ausnahmen
Unter 50 Beschäftigten keine Pflicht zur Meldestelle (außer den genannten Finanzunternehmen); der Schutz vor Benachteiligung gilt trotzdem. Bei 50 bis 249 Beschäftigten ist eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen möglich.
Fristen
- 17.12.2023 – Interne Meldestelle Pflicht auch für 50 bis 249 Beschäftigte (gilt bereits)
Typische erste Schritte
- Prüfen, ob „in der Regel“ mindestens 50 Beschäftigte tätig sind
- Interne Meldestelle einrichten – selbst, über einen Dienstleister oder gemeinsam mit anderen Unternehmen (bei 50–249 Beschäftigten)
- Vertraulichen Meldekanal und Ablauf mit Fristen festlegen (7 Tage Eingangsbestätigung, 3 Monate Rückmeldung)
- Beschäftigte über interne und externe Meldewege informieren
Sanktionen
Bis 20.000 € bei fehlender interner Meldestelle; bis 50.000 € (für Unternehmen bis zum Zehnfachen) u. a. bei Repressalien oder Verletzung der Vertraulichkeit (§ 40 HinSchG).
Änderungen der letzten Zeit
- 29.07.2026 – Auch Verstöße gegen die KI-Verordnung können jetzt über die interne Meldestelle gemeldet werden.
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Quellen
Stand geprüft: 19.10.2026
Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.