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Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und Produktsicherheitsgesetz

Pflichten › Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und Produktsicherheitsgesetz

Wer Verbraucherprodukte herstellt, importiert oder verkauft – auch online –, muss für ihre Sicherheit sorgen und im Angebot Hersteller-, Produkt- und Sicherheitsangaben machen.

Wer ist betroffen?

Alle Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleister sowie Online-Marktplätze, die Verbraucherprodukte in der EU bereitstellen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Im Online-Angebot nötig: Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse (bei Herstellern außerhalb der EU auch die verantwortliche Person in der EU), Angaben zur Produktidentifikation, Warn- und Sicherheitshinweise.

Ausnahmen

Vor dem 13.12.2024 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte; bestimmte Produktgruppen (z. B. Lebensmittel, Arzneimittel, Antiquitäten). Für Produkte mit eigenem EU-Recht (z. B. CE-Produkte) gilt die GPSR ergänzend.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Bußgeld bis 10.000 € u. a. bei fehlenden Angaben im Online-Angebot, bis 100.000 € bei nicht ergriffenen Korrekturmaßnahmen (§ 28 ProdSG).

Änderungen der letzten Zeit

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.