Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und Produktsicherheitsgesetz
Pflichten › Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und Produktsicherheitsgesetz
Wer Verbraucherprodukte herstellt, importiert oder verkauft – auch online –, muss für ihre Sicherheit sorgen und im Angebot Hersteller-, Produkt- und Sicherheitsangaben machen.
Wer ist betroffen?
Alle Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleister sowie Online-Marktplätze, die Verbraucherprodukte in der EU bereitstellen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Im Online-Angebot nötig: Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse (bei Herstellern außerhalb der EU auch die verantwortliche Person in der EU), Angaben zur Produktidentifikation, Warn- und Sicherheitshinweise.
Ausnahmen
Vor dem 13.12.2024 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte; bestimmte Produktgruppen (z. B. Lebensmittel, Arzneimittel, Antiquitäten). Für Produkte mit eigenem EU-Recht (z. B. CE-Produkte) gilt die GPSR ergänzend.
Fristen
- 13.12.2024 – GPSR gilt in allen EU-Staaten; Pflichtangaben im Online-Angebot (gilt bereits)
- 19.02.2026 – Neues Produktsicherheitsgesetz mit Bußgeldern für GPSR-Verstöße in Kraft (gilt bereits)
Typische erste Schritte
- Für jedes Verbraucherprodukt Hersteller, Post- und elektronische Adresse erfassen (bei Herstellern außerhalb der EU: verantwortliche Person in der EU)
- Produktseiten im eigenen Shop und auf Marktplätzen um Herstellerangaben, Produktidentifikation und Sicherheitshinweise ergänzen
- Fehlende Angaben bei Lieferanten anfordern und dokumentieren
- Einen Ablauf für Rückrufe, Kundeninformation und Unfallmeldungen festlegen
Sanktionen
Bußgeld bis 10.000 € u. a. bei fehlenden Angaben im Online-Angebot, bis 100.000 € bei nicht ergriffenen Korrekturmaßnahmen (§ 28 ProdSG).
Änderungen der letzten Zeit
- 19.02.2026 – Neues Produktsicherheitsgesetz: Bußgelder bis 10.000 € u. a. bei fehlenden Hersteller- und Sicherheitsangaben im Online-Angebot.
Welche Vorschriften betreffen Ihr Unternehmen?
Elf Fragen, und Sie sehen für zwölf Regelwerke, was wahrscheinlich relevant ist und welche Fristen anstehen – kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Speicherung Ihrer Antworten.
Quellen
Stand geprüft: 19.10.2026
- § 28 ProdSG – Bußgeldvorschriften
- Verordnung (EU) 2023/988 (EUR-Lex)
- Händlerbund – GPSR-Umsetzung im Shop
Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.