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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Pflichten › EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Bestimmte Rohstoffe und Produkte daraus dürfen nur in der EU verkauft werden, wenn sie nachweislich nicht von nach 2020 entwaldeten Flächen stammen und legal erzeugt wurden.

Nächste Frist: 30.12.2026 – Anwendung für große und mittlere Unternehmen – sowie für bisher unter die EU-Holzhandelsverordnung fallende Holzprodukte unabhängig von der Größe

Wer ist betroffen?

Wer Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz und daraus hergestellte Produkte (z. B. Schokolade, Möbel, Papier, Reifen) erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ausführt: Sorgfaltsprüfung und Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem. Nachgelagerte Händler geben seit Ende 2025 keine eigene Erklärung mehr ab; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer sammelt die Referenznummern.

Ausnahmen

Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitungen), Leder und Häute, runderneuerte Reifen u. a. sind seit den Änderungen 2025/2026 nicht mehr erfasst; ebenso Gebrauchtwaren, Abfälle und reine Verpackungen. Vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Die EU verlangt Höchstbußgelder von mindestens 4 % des EU-Jahresumsatzes; das deutsche Durchführungsgesetz ist noch nicht verabschiedet (Stand Oktober 2026).

Änderungen der letzten Zeit

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.