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Cyber Resilience Act (CRA)

Pflichten › Cyber Resilience Act (CRA)

Hardware und Software mit Netz- oder Datenverbindung dürfen in der EU nur mit Mindeststandards für Cybersicherheit verkauft werden; Hersteller müssen Sicherheitsupdates liefern und ausgenutzte Schwachstellen melden.

Nächste Frist: 11.12.2027 – Volle Anwendung: Sicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Pflichten für Importeure und Händler

Wer ist betroffen?

Hersteller, Importeure und Händler von „Produkten mit digitalen Elementen“ – Hardware und installierbare Software (auch Apps, Firmware) mit Daten- oder Netzverbindung –, ohne Größenschwelle. Die Meldepflichten seit 11.09.2026 treffen die Hersteller, und zwar für alle Produkte auf dem Markt.

Ausnahmen

Produkte mit eigenem EU-Recht (z. B. Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt), nicht-kommerzielle Open-Source-Software. Reine Online-Dienste (SaaS) sind als solche kein Produkt im Sinne des CRA – gehört aber eine installierte App oder Client-Software dazu, kommt es auf den Einzelfall an.

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten (Art. 64 CRA); Kleinst- und Kleinunternehmen werden für eine versäumte 24-Stunden-Frühwarnung nicht mit Bußgeld belegt.

Änderungen der letzten Zeit

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.