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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Pflichten › Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher Verträge schließen, sowie bestimmte Produkte müssen barrierefrei nutzbar sein.

Nächste Frist: 27.06.2030 – Übergang endet für vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge und damals schon eingesetzte Produkte

Wer ist betroffen?

Dienstleistungen für Verbraucher, u. a. im elektronischen Geschäftsverkehr (Website oder App, über die ein Verbrauchervertrag geschlossen wird), Telekommunikation, Bankdienstleistungen, E-Books; außerdem bestimmte Produkte wie Computer samt Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals und E-Book-Lesegeräte. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.

Ausnahmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) – nicht bei Produkten. Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung nur mit dokumentierter Beurteilung (§ 17). Übergangsfristen für bestehende Verträge und vor dem 28.06.2025 eingesetzte Produkte (§ 38).

Fristen

Typische erste Schritte

Sanktionen

Bußgeld bis 100.000 € u. a. für nicht barrierefreie Dienstleistungen, bis 10.000 € in übrigen Fällen (§ 37 BFSG); dazu Maßnahmen der Marktüberwachung (Marktüberwachungsstelle der Länder, MLBF).

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Quellen

Stand geprüft: 19.10.2026

Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.