Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Pflichten › Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher Verträge schließen, sowie bestimmte Produkte müssen barrierefrei nutzbar sein.
Nächste Frist: 27.06.2030 – Übergang endet für vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge und damals schon eingesetzte Produkte
Wer ist betroffen?
Dienstleistungen für Verbraucher, u. a. im elektronischen Geschäftsverkehr (Website oder App, über die ein Verbrauchervertrag geschlossen wird), Telekommunikation, Bankdienstleistungen, E-Books; außerdem bestimmte Produkte wie Computer samt Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals und E-Book-Lesegeräte. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.
Ausnahmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) – nicht bei Produkten. Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung nur mit dokumentierter Beurteilung (§ 17). Übergangsfristen für bestehende Verträge und vor dem 28.06.2025 eingesetzte Produkte (§ 38).
Fristen
- 28.06.2025 – Barrierefreiheitsanforderungen gelten für Dienstleistungen an Verbraucher und neu in Verkehr gebrachte Produkte (gilt bereits)
- 27.06.2030 – Übergang endet für vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge und damals schon eingesetzte Produkte
Typische erste Schritte
- Klären, ob Verbraucher über Ihre Website oder App Verträge schließen und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift
- Website, Shop und App auf Barrierefreiheit prüfen und gefundene Barrieren priorisiert beheben
- Die Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung erstellen und barrierefrei veröffentlichen (§ 14 BFSG mit Anlage 3)
- Barrierefreiheit in laufende Abläufe einbauen: neue Inhalte, Releases, Verträge mit Dienstleistern
Sanktionen
Bußgeld bis 100.000 € u. a. für nicht barrierefreie Dienstleistungen, bis 10.000 € in übrigen Fällen (§ 37 BFSG); dazu Maßnahmen der Marktüberwachung (Marktüberwachungsstelle der Länder, MLBF).
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Quellen
Stand geprüft: 19.10.2026
- BFSG – Gesetzestext
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Bayerisches Gewerbeaufsichtsamt – BFSG und Marktüberwachung
Allgemeine Informationen aus einer Software, keine Rechtsberatung. Ob die Vorschrift auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab; Rechtslagen ändern sich, gerade bei EU-Vorschriften.